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	<title>Comments on: Bundesverfassungsgericht definiert im Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen ein neues Grundrecht auf &#8220;Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#8221;</title>
	<link>http://florian.altherr.name/2008/02/27/bundesverfassungsgericht-definiert-im-urteil-zu-heimlichen-online-durchsuchungen-ein-neues-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/</link>
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	<pubDate>Tue, 22 May 2012 11:38:15 +0000</pubDate>
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		<title>By: Florian</title>
		<link>http://florian.altherr.name/2008/02/27/bundesverfassungsgericht-definiert-im-urteil-zu-heimlichen-online-durchsuchungen-ein-neues-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/#comment-24728</link>
		<dc:creator>Florian</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Feb 2008 13:40:30 +0000</pubDate>
		<guid>http://florian.altherr.name/2008/02/27/bundesverfassungsgericht-definiert-im-urteil-zu-heimlichen-online-durchsuchungen-ein-neues-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/#comment-24728</guid>
		<description>Naja Zitat des &lt;a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-022.html" rel="nofollow"&gt;BVerfG&lt;/a&gt;:

&lt;blockquote&gt;Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer &lt;strong&gt;konkreten Gefahr&lt;/strong&gt; für ein &lt;strong&gt;überragend wichtiges Rechtsgut &lt;/strong&gt;bestehen. Überragend wichtig sind &lt;strong&gt;Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt&lt;/strong&gt;. Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender          Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen.
          
Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.&lt;/blockquote&gt;



und




&lt;blockquote&gt;
(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.
250

() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl.BVerfGE 110, 33 &lt;61&gt;; 113, 348 &lt;378&gt;).&lt;/blockquote&gt;


</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Naja Zitat des <a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-022.html" rel="nofollow">BVerfG</a>:</p>
<blockquote><p>Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer <strong>konkreten Gefahr</strong> für ein <strong>überragend wichtiges Rechtsgut </strong>bestehen. Überragend wichtig sind <strong>Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt</strong>. Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender          Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen.</p>
<p>Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.</p></blockquote>
<p>und</p>
<blockquote><p>
(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.<br />
250</p>
<p>() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl.BVerfGE 110, 33 &lt;61>; 113, 348 &lt;378>).</p></blockquote>
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	</item>
	<item>
		<title>By: denist</title>
		<link>http://florian.altherr.name/2008/02/27/bundesverfassungsgericht-definiert-im-urteil-zu-heimlichen-online-durchsuchungen-ein-neues-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/#comment-24725</link>
		<dc:creator>denist</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Feb 2008 13:17:15 +0000</pubDate>
		<guid>http://florian.altherr.name/2008/02/27/bundesverfassungsgericht-definiert-im-urteil-zu-heimlichen-online-durchsuchungen-ein-neues-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/#comment-24725</guid>
		<description>da hat euer spam-angriff zum informationszwang der öffentlichkeit ja erreicht was er wollte. wahrscheinlich is der "ausnahmefall" in dem es erlaubt ist aber, äm, schwammig..
schäuble rollz.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>da hat euer spam-angriff zum informationszwang der öffentlichkeit ja erreicht was er wollte. wahrscheinlich is der &#8220;ausnahmefall&#8221; in dem es erlaubt ist aber, äm, schwammig..<br />
schäuble rollz.</p>
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