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Bundesverfassungsgericht definiert im Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”

Das BVerfg erklärte in seinem Urteil zu Online-Durchsuchungen am 27. Februar 2008:

“§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. ”

Das Bundesverfassungsgericht definiert damit ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”, das es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet. “Dieses tritt zu den anderen Freiheitsrechten, wie dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren” so Gerichtspräsident Papier in der Urteilsverkündung.

Das BVerfG schließt damit also die bestehenden Schutzlücken und setzt nicht nur der angegriffenen Ausforschung von IT-Systemen grundsätzlich sehr enge Grenzen wie heise.de schreibt. “Darüber hinaus haben die Verfassungsrichter auch erstmals den Herrschaftsbereich des Nutzers über seinen informationstechnischen Gerätepark abgesteckt. Sie haben dabei klargestellt, dass in dieser privaten Datensphäre nichts verändert und nur unter sehr strengen Auflagen etwa abgehört werden darf. Das Grundrecht beschreibt einen umfassenden Systemschutz, der weit über vom User veröffentlichte Informationen hinausgeht.”

Zur weiteren Betrachtung der Bedeutung des Urteils siehe folgender Heise-Artikel:

2 Responses to “Bundesverfassungsgericht definiert im Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme””


  1. 1 denist

    da hat euer spam-angriff zum informationszwang der öffentlichkeit ja erreicht was er wollte. wahrscheinlich is der “ausnahmefall” in dem es erlaubt ist aber, äm, schwammig..
    schäuble rollz.

  2. 2 Florian

    Naja Zitat des BVerfG:

    Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen.

    Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

    und

    (bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.
    250

    () Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl.BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).

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