Das BVerfg erklärte in seinem Urteil zu Online-Durchsuchungen am 27. Februar 2008:
“§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. ”
Das Bundesverfassungsgericht definiert damit ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”, das es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet. “Dieses tritt zu den anderen Freiheitsrechten, wie dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren” so Gerichtspräsident Papier in der Urteilsverkündung.
Das BVerfG schließt damit also die bestehenden Schutzlücken und setzt nicht nur der angegriffenen Ausforschung von IT-Systemen grundsätzlich sehr enge Grenzen wie heise.de schreibt. “Darüber hinaus haben die Verfassungsrichter auch erstmals den Herrschaftsbereich des Nutzers über seinen informationstechnischen Gerätepark abgesteckt. Sie haben dabei klargestellt, dass in dieser privaten Datensphäre nichts verändert und nur unter sehr strengen Auflagen etwa abgehört werden darf. Das Grundrecht beschreibt einen umfassenden Systemschutz, der weit über vom User veröffentlichte Informationen hinausgeht.”
Zur weiteren Betrachtung der Bedeutung des Urteils siehe folgender Heise-Artikel:
















da hat euer spam-angriff zum informationszwang der öffentlichkeit ja erreicht was er wollte. wahrscheinlich is der “ausnahmefall” in dem es erlaubt ist aber, äm, schwammig..
schäuble rollz.
Naja Zitat des BVerfG:
und