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Archive for February, 2008

Historische Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung eingereicht

Pressemittelung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vom 29.02.2008:

+++ Größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik eingereicht +++ Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung schlägt auf dem Platz der Grundrechte symbolisch Thesen zur Verteidigung der Grundrechte an +++

Dem Bundesverfassungsgericht wurden heute in Karlsruhe die Vollmachten von über 34.000 Bürgerinnen und Bürgern übergeben, die sich gegen die sechsmonatige Sammlung ihres Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens zur Wehr setzen wollen. Gegen die seit 1. Januar 2008 eingeführte Überwachungsmaßnahme richtet sich damit die größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik.[1] Die 102 Aktenordner und 12 Umzugskartons füllenden Vollmachten der Beschwerdeführer wurden heute für den Berliner Anwalt Meinhard Starostik beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Im Anschluss schlugen Mitglieder des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung am Platz der Grundrechte in Karlsruhe symbolisch 17 Thesen zur Verteidigung der Grundrechte in der heutigen Zeit an. Für verschiedene Grundrechte wurde je eine These angenagelt, beispielsweise „Die Souveränität des Individuums über seine Daten ist die Voraussetzung der Wahrnehmung seiner Freiheit“. Auf weiteren Tafeln waren entgegengesetzte Äußerungen von Politikern zu lesen, etwa die Aussage der Bundeskanzlerin: „Es kann doch keinen Raum geben, in dem Terroristen sicher sein können, dass sie sich austauschen können, ohne dass der Staat einen Zugriff hat.“

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erklärt dazu: „Wir fordern Regierung und Parlament auf, eine unabhängige Überprüfung aller seit 1968 beschlossenen Überwachungsgesetze auf ihre Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen hin einzuleiten. Wir fordern außerdem den sofortigen Stopp neuer Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet der inneren Sicherheit, wenn sie mit weiteren Grundrechtseingriffen verbunden sind. Dazu zählen die Überwachung von Flugreisenden, das geplante zentrale Melderegister, der biometrische und elektronische Personalausweis sowie Präventivbefugnisse des Bundeskriminalamts einschließlich staatlicher Spionage auf Privatcomputern.“

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung schlägt 17 Thesen zur Verteidigung der Grundrechte an

Anfang Februar hatte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag auf Aussetzung der gigantischen Datensammlung zunächst Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und den Länderregierungen zur Stellungnahme zugeleitet. Dabei fragte das Gericht unter anderem, ob es zutreffe, dass auch ohne Vorratsdatenspeicherung nur 2% der Abfragen von Verbindungsdaten erfolglos bleiben.[2] Das Bundesverfassungsgericht will noch im März über den Eilantrag entscheiden.

Eine Umfrage[3] des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vom Ende Januar 2008 kommt zu dem Ergebnis, dass viele Menschen seit Jahresanfang die Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet vermeiden. In sensiblen Bereichen wie Journalismus und medizinische Beratung hat dies schwerwiegende Folgen für die Betroffenen.

Fußnoten:

1. Informationen zur Sammel-Verfassungsbeschwerde:
http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de
2. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2008:
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/bverfg_2008-02-05_anon.pdf
3. Umfrage des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung:
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/193/79/

Vorratsdatenspeicherung: 34.443 Verfassungsbeschwerden auf dem Weg nach Karlsruhe

ak vorrat größte verfassungsbeschwerde aller zeiten gegen die vorratsdatenspeicherung

34.443 Vollmachten für die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten gegen die Vorratsdatenspeicherung sind aktuell auf dem Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.
In den letzten Tagen wurden in der Kanzlei des Berliner Rechtsanwalts Meinhard Starostik mit Hochdruck an der Aufbereitung aller Unterlagen gearbeitet - nun ist es soweit: Mit einem Kleintransporter sind die Kisten mit Aktenordnern der Bürger, die sich gegen diese verdachtsunabhängige Überwachung vor dem höchsten deutschen Gericht zur Wehr setzen wollen, unterwegs nach Karlsruhe, wo sie morgen früh gegen 11 Uhr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingereicht werden. Sie komplettieren die Beschwerde, die zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern am 31.12.2007 eingereicht worden war und die auch einen Eilantrag beinhaltete, der noch im Laufe des Märzes beschieden wird.

Aus diesem Anlass wird es vor der Übergabe der Vollmachten auf dem Platz der Grundrechte in Karlsruhe auch noch eine Kunstaktion geben, bei der die Bürgerrechtler vom AK Vorrat 17 Thesen zur Verteidigung der Grundrechte symbolisch annageln werden.

Weitere Infos im Laufe des Tages.

Links vom 28.2.2008

AK Vorrat begrüßt Urteil zur Online-Durchsuchung, warnt aber vor BKA-Gesetz (27.02.2008)

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Geheimdienstegesetz in seiner Pressemitteilung grundsätzlich.

“Die BürgerrechtsaktivistInnen aus dem Bündnis des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung konnten einen bahnbrechenden Sieg für die Grundrechte erringen!”, freut sich padeluun vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergänzt: “Ohne vielfältige Unterstützung auch in Form von Spenden wäre diese Klage der Aktivistin Bettina Winsemann nur schwer möglich gewesen. Aber unsere Aktivitäten gehen weiter, denn die Schäubles dieser Welt ruhen nicht.”

Insbesondere bahnbrechend ist die ausführliche und erstmalige Würdigung der Tatsache, dass heutzutage auch informationstechnische Systeme oftmals dem besonders zu schützenden Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind.

In der ausführlichen und dezidierten Begründung des Gerichts wurde deutlich, wie hoch die Hürden sind und sein müssen, um nicht auch nur zufällig diesen Kernbereich zu verletzen.

Angesichts der Begründung ist davon auszugehen, dass es technisch nicht möglich sein wird, eine grundrechtskonforme Einführung der Online-Durchsuchung umzusetzen - die technischen Hürden, die privaten Daten unangetastet zu lassen, dürften kaum zu überwinden sein.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erwartet, dass dies auch insbesondere für die geplante Novelle des BKA-Gesetzes gelten wird.

“Allerdings ist das neue BKA-Gesetz auch ohne Online-Durchsuchung brandgefährlich!”, warnt Ricardo Cristof Remmert-Fontes vom Arbeitskreis, “Dem BKA sollen geheimdienstliche Befugnisse zugeteilt werden, auch sollen Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht weitgehend wegfallen - eine solche zukünftige ‘Geheime Bundeskriminalpolizei’ muss verhindert werden!”

Die grundsätzliche Erlaubnis zur sogenannten “Quellen-TKÜ”, also des heimlichen Zugriffs auf die Umstände der Kommunikation wie der Verbindungsdaten nach Abschluß der Kommunkation ist aber als kritisch zu bewerten.

Es ist nicht einzusehen, warum eine solche nachträgliche Erhebung nicht im Rahmen eines offenen Beschlagnahmeverfahrens stattfinden sollte.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vertritt die Meinung, dass staatliche Eingriffe grundsätzlich offen und dadurch für die Betroffenen rechtsstaatlich überprüfbar zu erfolgen haben und dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen nur in klar definierten, extremen Ausnahmefällen angewendet werden sollten.

Diese Pressemitteilung im Internet:
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/200/1/

StudiVZ-Geschäftsführer: “Gott sei Dank dürfen wir bei Ermittlungsersuchen Daten jetzt herausgeben”

Im Spiegel-Interview mit dem StudiVZ-Geschäftsführer Marcus Riecke, das gestern veröffentlich wurde erklärte dieser stolz wie durch die Zustimmung der Kunden zu den neuen AGB in Zukunft die “Zusammenarbeit” mit Ermittlungsbehörden bei Kiffer-Fotos und ähnlichem vereinfacht wird:

Riecke: Wir haben die Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung aus zwei Gründen geändert. Zum einen, um zielgerichtet werben zu können. Zum anderen, um Konflikte mit Ermittlungsbehörden zu vermeiden.

SPIEGEL ONLINE: Welche Konflikte?

Riecke: Wir stehen da zwischen den Fronten. Auf der einen Seite der Datenschutz, auf der anderen Seite die Ermittler. Das Telemediengesetz verbietet uns, ohne Zustimmung der Nutzer Nutzungsdaten zu speichern. So hat der BGH vorigen Herbst entschieden. Die Kripo- und LKA-Beamten verlangen aber genau diese Daten von uns, die wir laut Datenschützern nicht speichern dürfen. Deshalb haben wir die Nutzer der Speicherung der Nutzungsdaten zustimmen lassen.

Quelle:

P.S.: Auch heise.de berichtet.

Links vom 27.2.2008

Bundesverfassungsgericht definiert im Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”

Das BVerfg erklärte in seinem Urteil zu Online-Durchsuchungen am 27. Februar 2008:

“§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt (”Online-Durchsuchung”), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. ”

Das Bundesverfassungsgericht definiert damit ein neues Grundrecht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”, das es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet. “Dieses tritt zu den anderen Freiheitsrechten, wie dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren” so Gerichtspräsident Papier in der Urteilsverkündung.

Das BVerfG schließt damit also die bestehenden Schutzlücken und setzt nicht nur der angegriffenen Ausforschung von IT-Systemen grundsätzlich sehr enge Grenzen wie heise.de schreibt. “Darüber hinaus haben die Verfassungsrichter auch erstmals den Herrschaftsbereich des Nutzers über seinen informationstechnischen Gerätepark abgesteckt. Sie haben dabei klargestellt, dass in dieser privaten Datensphäre nichts verändert und nur unter sehr strengen Auflagen etwa abgehört werden darf. Das Grundrecht beschreibt einen umfassenden Systemschutz, der weit über vom User veröffentlichte Informationen hinausgeht.”

Zur weiteren Betrachtung der Bedeutung des Urteils siehe folgender Heise-Artikel:

BVerfG erklärt Online-Durchsuchungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig

Im Namen des Volkes: Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 hat das Bundesverfassungsgericht (Erster Senat) für Recht erkannt:

§ 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Das Urteil des BVerfG im Wortlaut:

Die aufgezeichnete Phoenix-Live-Übertragung der Verkündung des Urteils:

Heise-Berichte:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Online-Durchsuchung

… ist morgen großes Thema bei netzpolitik.org.
Reaktionen, Berichterstattung und Ereignisse rund um die Entscheidung werden den ganzen Tag über im Blog dokumentiert. Gegebenenfalls wird sogar eine der AutorInnnen beim BVerfG vor Ort in sein.

Wetterfroschs Postkarte zum Bundestrojaner
(Postkarte by wetterfrosch)

Wissenschaftspreis des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz 2008

Auch in diesem Jahr vergibt der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz wieder seinen Wissenschaftspreis - die Ausschreibung läuft noch bis zum 30. April 2008:
Wissenschaftspreis des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz vergibt jährlich für herausragende wissenschaftliche Arbeiten zum Datenschutz einen Wissenschaftspreis in den Kategorien “Geistes- und Sozialwissenschaften” und “Naturwissenschaften, Mathematik und Technik”. Für interdisziplinäre Arbeiten oder Arbeiten mit Datenschutzbezug, die keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden können, kann ein Sonderpreis vergeben werden.

Der Preis ist in jeder Kategorie mit 1.000 Euro dotiert. Er richtet sich bevorzugt an Nachwuchswissenschaftler mit geeigneten Habilitations- und Dissertationsschriften, Diplom- oder Magisterarbeiten, Bachelor- oder Master-Theses, wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Referenzimplementierungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. In Betracht kommen datenschutzrechtliche Fragestellungen in Fächern wie z.B. Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Medienrecht, Politikwissenschaft, Soziologie, Philosophie, Theologie, Mathematik, Informatik, Informationsmanagement und Technik.

Siehe auch:

Alle weiteren Infos auf der Seite des Landesdatenschutzbeauftragten.
(Verwendung des Bildes mit freundlicher Genehmigung durch den Landesdatenschutzbeauftragten, Quelle: http://www.datenschutz.rlp.de/)






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