Holger Voss, der durch den gewonnenen Rechtsstreit gegen seinen Provider T-Online für die Änderung des IP-Speicherverhaltens gesorgt hatte, reicht die Tatsache, dass die Daten nun mehr anstelle bisher 80 Tagen “nur” noch 7 Tage gespeichert werden nicht aus.
Im Heise-Forum hinterfragt er die Arbeitsweise des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar, der trotz klarer Rechtslage durch den von Voss gewonnenen Prozess und des bestehenden Telekommunikatonsgesetzes (speziell §96 (2)) die 7-tägige Speicherung abgesegnet hatte.
Dass Herr Schaar eine solche Protokollierung von Einzelheiten über
Telekommunikationsvorgänge absegnet, wirft m. E. kein gutes Licht auf
die Arbeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.
Voss hatte in seinem Prozess erwirkt, dass seine Daten unverzüglich nach Beenden der Verbindung zu löschen sind, da sie zu Abrechnungszwecken nicht benötigt werden. Im Forum erläutert er warum auch keine der im TKG genannten Ausnahmeregelungen (§§97,99,100,101)zutrifft und fährt fort:
Mit anderen Worten: Ich sehe überhaupt keine gesetzliche Grundlage
für die siebentägige Aufbewahrung der IP-Adressen, im Gegenteil
verbietet die Rechtslage m. E. sehr eindeutig, die IP-Adressen aller
KundInnen ohne konkreten Anlass im Einzelfall über das Ende der
jeweiligen Internetverbindung hinaus zu speichern.
(Eine solche gesetzliche Grundlage kann es m. E. auch nicht geben,
denn sie würde deutlich gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art.
10 GG) verstoßen.)
Quelle:
http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=12237731&forum_id=112786
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